Langfristige Aspekte im Home-Office
Im Zusammenhang mit Covid-19 hat das Home-Office einen richtigen Boom erlebt. Auch nach dem Ende der Pandemie wird das Home-Office ein wichtiger Bestandteil des Arbeitsalltags von vielen Arbeitnehmern bleiben. Dies soll uns Anlass sein, die rechtlichen Rahmenbedingungen kurz zu beleuchten.
Das Schweizer Arbeitsrecht regelt die Tätigkeit im Home-Office nicht ausdrücklich, und es gibt bis anhin sehr wenige Gerichtsentscheide zu diesem Thema. Die sich ergebenden grundlegenden Fragestellungen (z.B. Kostentragung und Arbeitsschutz) müssen daher anhand der allgemein geltenden Grundsätze des Arbeitsrechts beantwortet werden.
Anspruch auf Home-Office
In Bezug auf die Einführung von Home-Office ist festzuhalten, dass kein genereller Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeit im Home-Office besteht. Ausgenommen sind kurzfristige Spezialsituationen, so z.B. wenn ein dringender Handwerkertermin nur an einem Arbeitstag möglich ist. Umgekehrt kann auch der Arbeitgeber nur in Ausnahmesituationen vorübergehend Home-Office-Arbeit anordnen (z.B. bei kurzzeitigen Umbauarbeiten in den Büroräumlichkeiten). Damit ist eine vertragliche Regelung für Home-Office erforderlich.
Kostentragung
Die Hauptfrage im Zusammenhang mit Home-Office ist die Kostentragung. Die Antwort hängt von der Art der Aufwendungen ab, und es sind unterschiedliche vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten und Rechtsfolgen möglich, je nachdem ob es sich um die Kosten für Arbeitsgeräte und Material (Art. 327 OR) oder um berufsnotwendige Auslagen (Art. 327a OR) handelt.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit den Geräten und dem Material auszurüsten, die dieser zur Arbeit benötigt. Im Kontext einer Bürotätigkeit fallen unter den Begriff Arbeitsgeräte und Materialien beispielsweise Computer inkl. Bildschirm, Büroeinrichtungsgegenstände (z.B. Arbeitspult oder Bürostuhl), Papier und Druckerpatronen. Stellt der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber selbst Geräte oder Material für die Ausführung der Arbeit zur Verfügung, so ist er dafür angemessen zu entschädigen, sofern nichts anderes verabredet ist. Damit können die Parteien vereinbaren, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsgeräte und Materialien selber stellt, ohne dass er dafür eine Entschädigung enthält.
Im Unterschied zum Kostenersatz für Arbeitsgeräte und Material (Art. 327 OR) ist der sog. Auslagenersatz gemäss Art. 327a OR zwingend geschuldet, kann also nicht vertraglich wegbedungen werden. Art. 327a OR besagt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstandenen Auslagen zu ersetzen hat. Der Auslagenersatz setzt allerdings voraus, dass die Kosten auch tatsächlich für die berufliche Tätigkeit notwendig sind. Erfolgt die Home-Office-Tätigkeit daher freiwillig, obwohl dem Arbeitnehmer zeitlich uneingeschränkt ein geeigneter Arbeitsplatz in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers zur Verfügung stünde, besteht kein Anspruch auf Auslagenersatz. Dagegen ist die Situation anders zu beurteilen, in welcher kein geeigneter Arbeitsplatz vorhanden ist und die Arbeitsleistung deshalb zwingend im Home-Office erbracht werden muss. Diesfalls ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich an Raumkosten (Miete, Strom und Heizung) und anderen Auslagen (z.B. Kosten für Internetanschluss) zu beteiligen. Die Höhe einer solchen Kostenbeteiligung ist schwierig vorhersehbar; in den beiden publizierten Entscheiden wurde einem Arbeitnehmer mit Home-Office im Kanton Aargau CHF 150.- pro Monat zugesprochen, einem Arbeitnehmer mit Wohnort in der Stadt Zürich CHF 312.50 pro Monat.
Arbeitsschutz
Zu beachten ist auch im Home-Office der Arbeitsschutz. Der Arbeitgeber bleibt auch bei Home-Office-Tätigkeiten verpflichtet, für den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer zu sorgen, auch wenn er dazu auf die Mithilfe des Arbeitnehmers angewiesen ist. Üblicherweise genügen hierzu relativ rudimentäre Informationen, allenfalls auch verbunden mit einem Fragebogen. Bedeutsam sind auch die Aspekte des Datenschutzes und der Geheimhaltung, besteht doch bei einer Home-Office Tätigkeit ein erhöhtes Risiko einer Verletzung der Geheimhaltungspflicht. Es lohnt sich daher, die Mitarbeitenden gut dokumentiert darauf hinzuweisen, dass keine gemeinsame Computernutzung im Haushalt erfolgen soll und dass Akten und Unterlagen sicher und unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit aufzubewahren sind (z.B. abschliessbare Schränke).
In der Praxis wichtig sind schliesslich im grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnis auch die Sozialversicherungen. Bei einer Home-Office-Tätigkeit eines Arbeitnehmers mit Staatsangehörigkeit der EU/EFTA in seinem Wohnsitzstaat der EU/EFTA von 25 % oder mehr, wird der Arbeitnehmer nämlich aus sozialversicherungsrechtlicher Optik so behandelt, als ob er seine Arbeitstätigkeit gesamthaft in seinem Wohnsitzstaat ausführen würde. Das zeitliche Pensum der Home-Office-Tätigkeit sollte daher für Grenzgänger vertraglich auf unter 25 % respektive idealerweise maximal einen Tag pro Woche limitiert werden.
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Dr. iur.
Andreas
Gersbach
DGS. Rechtsanwälte | Steuerexperten,
Zürich
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Gersbach
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Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, Partner
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