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Selbständigkeit: Knackpunkt Altersvorsorge

5. Juni 2024 - 

Knapp 13 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung in der Schweiz ist selbständig erwerbstätig. Die Selbständigkeit bringt viele Vorteile mit sich: unternehmerische Freiheit und Flexibilität und ausserdem die Chance auch finanziell erfolgreich zu sein. In den Jahren des Aufbaus konzentrieren sich Gründer oft hauptsächlich auf die Geschäftstätigkeit. Dabei geht die Altersvorsorge vergessen und kommt oft viel zu spät.

Selbständige zahlen lediglich Pflichtbeiträge in die erste Säule der AHV ein. Doch die Leistungen der AHV reichen im Alter nicht zum Leben. Deshalb sollte die Frage der Altersvorsorge frühzeitig angegangen werden.

Wer gilt als selbständig?

Grundsätzlich gilt: Gründerinnen und Gründer von Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gelten für die Sozialversicherungen als selbstständig Erwerbende.

Gründerinnen und Gründer von Aktiengesellschaften oder GmbH sind Unternehmer und gleichzeitig ihre eigenen Angestellten. Für die Sozialversicherungen gelten sie deshalb als unselbstständig Erwerbende. In diesem Fall sind die meisten Versicherungen obligatorisch.

Der Status als Selbständigerwerbender hängt von der Genehmigung der kantonalen Ausgleichskassen ab. Die Ausgleichskassen prüfen jeden Einzelfall gesondert.

Die wichtigsten vier Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit:

  • Auftritt unter eigenem Namen
  • Arbeit auf eigene Rechnung
  • Tätigkeit in un­abhängiger Position
  • Ausübung auf eigenes wirt­schaftliches Risiko
     

Sozialversicherungen

Das Schweizer Dreisäulenmodell aus staatlicher, betrieblicher und individueller Vorsorge soll Schutz im Alter, bei Invalidität und im Todesfall und einen angemessenen Lebensstandard auch nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit gewährleisten.


1. Säule
Die 1. Säule ist für alle Erwerbstätigen obligatorisch. Wer eine Firma gründet, muss sich bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden. Versicherungstechnisch sind mitarbeitende Inhaber von AG und GmbH unselbstständig, einfache Gesellschafter, Kollektiv- und Kommanditgesellschafter gelten fast immer als Selbstständige. Der AHV-Beitrag für Selbständige ist tiefer als für Angestellte und berechnet sich je nach Höhe des Erwerbseinkommens: 5,371 bis 10 Prozent des jährlichen Arbeitseinkommens, mindestens aber 514 Franken pro Jahr, zuzüglich einem von der Familienausgleichskasse abhängigen prozentualen Beitrag an die Familienausgleichskassen (Stand 2024). Die Beiträge für Selbständigerwerbende können über den Online-Rechner auf www.ahv-iv.ch berechnet werden.


2. Säule
Unternehmerinnen und Unternehmer müssen sich um die Sozialversicherungen für sich selbst und auch für ihre Mitarbeitenden kümmern. Für Angestellte ist die 2. Säule ab einem Einkommen von 22'050 Franken (Stand 2024) Pflicht, für Selbständige hingegen ist sie freiwillig.

Selbständige können sich entweder der Vorsorgeeinrichtung ihres Branchenverbands oder der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anschliessen. Oder aber sie melden sich bei der Pensionskasse ihrer Mitarbeitenden an, sofern sie welche beschäftigen. Die Zugehörigkeit zu einer Pensionskasse sichern Todesfall und / oder Invalidität ab.

Je höher das Einkommen, umso interessanter und steuerlich vorteilhafter ist das Vorsorgen über eine Pensionskassenlösung. Insbesondere sind Einkäufe für Jahre, in denen keine Zahlungen in die 2. Säule geleistet wurden, möglich. Dadurch sind die Leistungen im Alter höher und sie sind zudem steuerlich vorteilhaft.


3. Säule
Bei geringen oder schwankenden Einkommen, wie dies häufig zu Beginn der selbständigen Tätigkeit der Fall sein kann, ist eine flexible Säule 3a-Lösung die bessere Alternative.

Die 3. Säule bezeichnet die private Selbstvorsorge und wird teilweise mit steuerlichen Anreizen gefördert. Sie dient dazu, Vorsorgelücken zu schliessen, und kann auch Todesfall- und Invaliditätsleistungen absichern. Unterschieden wird in die gebundene Vorsorge (Säule 3a) und die freie Selbstvorsorge (Säule 3b).

Ein Selbstständigerwerbender ohne eine zweite Säule kann jedes Jahr bis zu 20 Prozent seines steuerbaren Einkommens in die Säule 3a einzahlen, der Höchstbetrag beträgt 35'280 Franken pro Jahr (Stand 2024). Ist ein selbständig Erwerbender einer Pensionskasse angeschlossen, kann er in die Säule 3a bis zum Maximalbetrag für Unselbständigerwerbende von 7'056 Franken pro Jahr einzahlen (Stand 2024). Einzahlungen bis zum Maximalbetrag werden in der Steuererklärung vom steuerbaren Einkommen abgezogen.

Die Säule 3b unterliegt keinen staatlichen Vorgaben und bietet daher eine grössere und freie Auswahl an unterschiedlichsten Produkten, die vom Sparkonto über 3b-Lebensversicherungen oder Aktien bis hin zu Immobilien reichen. Auf das Geld aus der Säule 3b kann jederzeit zugegriffen werden. Sie eignet sich daher auch für mittel- bis langfristige Sparziele. Die Säule 3b bietet allerdings nicht dieselben Steuervorteile wie das Sparen in der Säule 3a.
 

Gerade Selbständige sollten sich so früh wie möglich mit dem Thema Altersvorsorge auseinandersetzen. Eine Expertenberatung, die das Gesamtbild betrachtet, lohnt sich in jedem Fall. Die Vorsorgesituation sollte alle fünf Jahre oder bei grösseren persönlichen Veränderungen wie Heirat, Geburt oder Scheidung überprüft und allenfalls angepasst werden. Damit ist ein finanziell sorgenfreier Ruhestand möglich.

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Autorin

Andrea Vogel

Andrea
 
Vogel

Dipl.-Kffr. (Universität Mannheim), dipl. Verbandsmanagerin VMI, Leiterin Kommunikation, TREUHAND|SUISSE Sektion Zürich

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