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11. Februar 2022 - 
Steuern

Da ist es wieder, das dicke Couvert vom Steueramt. Obwohl – genau genommen wird es ja immer dünner. Die Digitalisierung hält auch in der Steuerdeklaration Einzug. In immer mehr Kantonen kann man die Steuererklärung vollumfänglich online einreichen.

Kunststück, schraubt die Post ihre Preise hoch! Mit der digitalen Abwicklung von Geschäftsprozessen schrumpft das Briefvolumen laufend. Die kantonalen Steuerbehörden sorgen dafür, dass es weiter bröckelt: Mit der Steuererklärung 2021 geht eine ganze Reihe von Kantonen dazu über, dass man seine Steuererklärung vollumfänglich online einreichen kann, also ohne separat mit der Post zu versendendes Unterschriftenblatt. Ansprechen dürfte das vor allem diejenigen Steuerpflichtigen, die ihre Deklaration schon bisher mit einer Steuersoftware erstellen und darauf warten, auch den letzten Schritt – das Einreichen – per Mausklick abwickeln zu können. Im Übrigen macht auch der Bund Druck, um die Kantone in diesem Punkt anzutreiben: Mit dem Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich, dessen verschiedene Komponenten zwischen 2022 und 2024 gestaffelt in Kraft treten. Unter anderem sollen die Kantone damit verpflichtet werden, neben dem schriftlichen Verfahren auch ein digitales anzubieten. 

Interessant ist ein Blick in den Kanton Zug, wo man die Steuererklärung schon seit vier Jahren komplett elektronisch einreichen kann. Wie nicht anders zu erwarten, zeigten sich im ersten Jahr noch gewisse Kinderkrankheiten und Schwächen, die man im Folgejahr beheben konnte. Man darf annehmen, dass es anderen Kantonen bei der Lancierung dieser doch recht komplexen Lösungen auch nicht besser geht. Wer vor dem Computer also schnell die Nerven verliert, sollte vielleicht das zweite Jahr abwarten… Der Kanton Zug zeigt aber auch, dass sich das vollständige elektronische Einreichen der Steuererklärung bei den Steuerpflichtigen zügig durchsetzt. Schon im dritten Jahr (Steuererklärung 2020) wurden in Zug ein Drittel aller Steuerdeklarationen elektronisch eingereicht. 
 

Familie geht heute auch anders

Gesellschaftliche Strukturen verändern sich. Neben dem klassischen Familienmodell – Vater, Mutter, Kinder – gewinnen andere Konstellationen zügig an Bedeutung: Alleinerziehende, Patchwork-Familien oder neu die gleichgeschlechtliche Ehe. Für immer mehr Betroffene stellen sich damit beim Ausfüllen der Steuererklärung neue Fragen, etwa im Zusammenhang mit den Kinderabzügen und Betreuungskosten. Pauschale Antworten gibt es hier nicht. Einerseits gilt es, eine Reihe von Aspekten detailliert zu betrachten (Sorgerecht, Unterstützungsgelder, Haushaltsform), andrerseits gelten auf kantonaler Ebene unterschiedliche Regelungen. Kommt dazu, dass neben dem fachlichen Überblick von uns Treuhandprofis da und dort auch Fingerspitzengefühl gefragt ist, weil man beim Ausfüllen der Steuerklärung zuweilen auch in eine (gescheiterte) Beziehungskiste hineingerät. Es soll uns also keiner mehr mit «Zahlenhuber» und «Erbsenzähler» kommen. Mit der Steuerberatung stehen wir mitten im Leben unserer Mandanten und Mandantinnen.

Bitte kein Geld verschenken!

Am meisten Steuern spart man, wenn man seine Abzugsmöglichkeiten intelligent nutzt. Das setzt voraus, dass man nicht alles auf den letzten Drücker erledigt. So bleibt Zeit, um Fragen zu klären und sich um die erforderlichen Belege zu kümmern. Die wichtigsten Abzugsmöglichkeiten im Überblick. 

Bereich

Abzüge

Zu beachten

Berufskosten

Wer überschaubare Berufskosten (Fahrkosten, auswärtige Verpflegung, Heimbüro, Sonstige) hat, kann diese mittels Pauschalbetrag abziehen. Bei Abzug der tatsächlichen Kosten darf man für den Arbeitsweg grundsätzlich nur die Kosten für den ÖV abziehen. Die Kosten für das Auto sind dann abzugsfähig, wenn man mit dem ÖV viel länger braucht. Allerdings gibt es beim Bund und den meisten Kantonen eine Maximalgrenze. Arbeitskleider sind abzugsberechtig, wenn sie ausschliesslich Berufs- und Arbeitszwecken dienen. Wer aufgrund seiner beruflichen Stellung Anzüge oder Designermode trägt, kann dies nicht geltend machen.

Im Zusammenhang mit Corona (Homeoffice usw.) haben die Kantone unterschiedliche Handhabungen definiert. Für das Steuerjahr 2021 gelten mehrheitlich die gleichen Regeln wie für das Steuerjahr 2020.

Ausbildung

Seit einigen Jahren dürfen alle beruflichen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten abgezogen werden – bis zu einer Obergrenze von 12'000 Franken pro Jahr. Die Kantone können eigene Obergrenzen festlegen. Es muss ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestehen. Das heisst, nicht jeder Yogakurs oder Sprachaufenthalt ist à priori abzugsfähig.

Natürlich darf man nur Kosten abziehen, die man aus eigener Tasche bezahlt und nicht, wenn der Arbeitgeber sie übernimmt.

Kinderabzüge

Der reguläre Kinderabzug gilt für jedes Kind bis zum Ende der Erstausbildung. Beim Bund liegt er bei 6'500 Franken, in den Kantonen gelten unterschiedliche Werte. Der Betreuungsabzug ist nur zulässig, wenn beide Elternteile gleichzeitig arbeiten oder in einer beruflichen Ausbildung stehen. Die Maximalgrenze bei der Bundessteuer beträgt derzeit 10'100 Franken.

Für das Steuerjahr 2023 wird der Bund die Maximalgrenze für den Betreuungsabzug auf 25'000 Franken anheben.

Vorsorge

Einzahlungen in die Säule 3a sind von den Steuern befreit. Zudem werden sie auch später, beim Bezug, mit zu einem abgesenkten Satz besteuert. Erwerbstätige mit zweiter Säule können für das Steuerjahr 2021 max. 6’883 Franken abziehen. Selbständig Erwerbende können max. 34'416 Franken abziehen, bis max. 20 % des Erwerbseinkommens.

Auf die Länge lohnt es sich, zwei oder drei 3a-Policen anzulegen. So kann man sie später gestaffelt beziehen und die Steuerlast reduzieren, indem man die Steuerprogression bricht.

Wohneigentum

Schuldzinsen für Hypothekardarlehen kann man vom steuerbaren Einkommen abziehen. Kosten für Unterhaltsarbeiten kann man pauschal oder effektiv abziehen. Bei einer neu gebauten Liegenschaft fährt man mit der Pauschale eher besser, wenn erste Sanierungsarbeiten anstehen, lohnt es sich eher, die effektiven Kosten geltend zu machen. Energetische Sanierungen sind steuerlich privilegiert. Hier kann man nicht nur den werterhaltenden, sondern auch den wertvermehrenden Anteil voll abziehen. Im Gegenzug muss man für selbstbewohntes Eigentum den Eigenmietwert auf das Einkommen schlagen. Das ist ein theoretischer Wert, den man durch das Vermieten der Liegenschaft einnehmen würde.

Die Politik beisst sich derzeit an der Abschaffung des Eigenmietwerts die Zähne aus. Mit einer baldigen Lösung ist eher nicht zu rechnen. Einerseits ist das Geschäft im Detail sehr komplex, andrerseits sind die Kantone in dieser Frage je nach Ausgangslage (z.B. Tourismuskantone mit hohem Zweitwohnungsanteil) gespalten.

Spenden

An Bund, Kantone und Gemeinden und ihre Anstalten wie Museen, Stiftungen u.a. An gemeinnützige Organisationen wie Hilfswerke, Umweltschutzverbände u.a. An steuerbefreite Institutionen, die einen öffentlichen Zweck verfolgen, z.B. Fussballjunioren, Kulturbeiz im Quartier u.a.

Die Zuwendungen müssen in der Summe mindestens 100 Franken erreichen, und es braucht für die Steuererklärung eine detaillierte Aufstellung.

Die Tabelle zum Download:

Neuerungen 2022

Das Ausfüllen der Steuererklärung ist Vergangenheitsbewältigung. Was hingegen für den Profi in der Steuerberatung und Steuerplanung zählt, ist der Blick voraus. Werfen wir also auch einen Blick auf ein paar Neuerungen, mit denen wir es in der gerade angelaufenen Steuerperiode 2022 zu tun haben:

1

Berufskostenverordnung

Für unselbständig Erwerbende werden mit der Erhöhung der Pauschale auf 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises pro Monat die Nutzung des Fahrzeugs für den Arbeitsweg und weitere private Zwecke abgegolten. Ein Abzug der Arbeitswegkosten entfällt bei Anwendung der Pauschale.

2

Bussen und Steuern

Inländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck, d.h. Bussen, Geldstrafen und Verwaltungssanktionen mit Strafzweck, sind wie bisher steuerlich nicht abzugsfähig. Ausländische finanzielle Sanktionen mit Strafzweck sollen dagegen im Ausnahmefall steuerlich abzugsfähig sein, wenn sie gegen den schweizerischen Ordre public verstossen oder wenn ein Unternehmen glaubhaft darlegt, dass es alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

3

Verrechnungssteuer (Gesetz)

Um die Stabilität des Finanzplatzes Schweiz zu erhöhen, werden die bestehenden befristeten Ausnahmen von der Verrechnungssteuer verlängert. Dies betrifft die Pflichtwandelanleihen (CoCos), die Anleihen mit Forderungsverzicht (Write-off-Bonds) sowie Anleihensobligationen, die von der FINMA im Zeitpunkt der Emission genehmigt wurden und die bei (drohender) Insolvenz im Rahmen eines Sanierungsverfahrens reduziert oder in Eigenkapital umgewandelt werden können (Bail-in-Bonds).

4

Verrechnungssteuer (Verordnung)

Erben sollen die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen in ihrem Wohnkanton zurückfordern.

5

Kinderbetreuungskosten

Die Erhöhung der Abzüge für Kinderbetreuungskosten hingegen kommt definitiv erst auf den 1.1.2023. Sie bewirkt, dass die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern bis höchstens 25 000 Franken pro Kind und Jahr (statt wie bisher 10 100) von den Einkünften abgezogen werden können.

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