Die Reform AHV 21 und ihre Ausführungsbestimmungen: Was Sie wissen müssen
Die Schweiz steht vor bedeutenden Veränderungen im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), da die Reform AHV 21 in Kraft treten wird. Diese Reform hat zum Ziel, die AHV für die Zukunft zu stärken und an die veränderten Bedürfnisse der Bevölkerung anzupassen. Am 30. August 2023 hat der Bundesrat die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen und die Änderungen in den Verordnungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) genehmigt. Die Reform selbst wird am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Die Umsetzung der Reform erfordert Änderungen auf Verordnungsebene, die in der AHVV sowie in anderen Verordnungen festgelegt sind. In diesem Blogbeitrag werden die wichtigsten Aspekte der Ausführungsbestimmungen erläutert.
1. Präzisierungen zu den Ausgleichsmassnahmen
Die Reform AHV 21 bringt spezielle Kompensationsmassnahmen für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969, auch als Übergangsgeneration bekannt. Diese Massnahmen wurden in der AHVV präzisiert:
- Der Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration wird auf Grundlage ihres bis dahin erzielten durchschnittlichen Jahreseinkommens festgelegt. Dieser Zuschlag bleibt ein fixer Betrag, der lebenslang unverändert ausbezahlt wird.
- Die Höhe des Rentenzuschlags bei Teilrenten richtet sich nach der Anzahl der Beitragsjahre. Ähnlich wie bei der Altersrente hängt die Höhe des Rentenzuschlags davon ab, wie lange die Versicherten Beiträge gezahlt haben.
- Die Kürzungssätze für den Rentenvorbezug durch Frauen der Übergangsgeneration werden nach drei Einkommensklassen gestaffelt. Die Verordnung regelt insbesondere die Höhe dieser Kürzungssätze bei monatlichem Rentenvorbezug.
2. Präzisierungen im Zusammenhang mit der Flexibilisierung des Rentenbezugs
Die AHV-Reform ermöglicht einen flexiblen Altersrücktritt, der jedoch bestimmte Präzisierungen in der AHVV und anderen Gesetzen erfordert, insbesondere in Bezug auf die Modalitäten für Änderungen des Rentenbezugsprozentsatzes.
Mit der Einführung eines monatlichen Vorbezugs werden in der Verordnung die monatlichen Kürzungssätze festgelegt, die unverändert bleiben. Diese Kürzungssätze werden gemäss den Vorgaben des Gesetzgebers erst ab 2027 an die gestiegene Lebenserwartung angepasst.
Neu ist auch die Regelung, dass ein Aufschub der Altersleistung in der 2. Säule nur noch möglich ist, solange eine Erwerbstätigkeit besteht. Diese Regelung gilt auch für den Aufschub des Bezugs der Freizügigkeitsleistung und wurde kontrovers diskutiert. Der Bundesrat hat beschlossen, eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorzusehen, während der die Auszahlung der Altersleistungen ohne Fortführung der Erwerbstätigkeit aufgeschoben werden kann.
3. Arbeiten über das Referenzalter hinaus
- Eine weitere wichtige Neuerung betrifft Personen, die über das Referenzalter hinaus arbeiten möchten. Sie können nun auf den Freibetrag verzichten und auf dem gesamten Erwerbseinkommen Beiträge entrichten. Diese Wahl muss dem Arbeitgeber spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohns nach Erreichen des Referenzalters mitgeteilt werden. Die getroffene Entscheidung wird automatisch in den folgenden Beitragsjahren angewendet, es sei denn, es erfolgt eine anderslautende Mitteilung bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
- Selbstständigerwerbende, die auf den Freibetrag verzichten möchten, müssen dies der zuständigen Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des laufenden Beitragsjahres mitteilen. Auch diese Wahl gilt automatisch für die folgenden Beitragsjahre, es sei denn, es erfolgt eine Mitteilung bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres, dass der Freibetrag zur Anwendung kommen soll.
- Mit AHV-Beiträgen auf Erwerbseinkommen, das nach Erreichen des Referenzalters erzielt wird, können sowohl Beitrags- als auch Versicherungslücken geschlossen werden. Diese Beiträge können auch das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen erhöhen, was zu einer höheren Rente führen kann. Versicherte, die von diesen Massnahmen profitieren möchten, haben die Möglichkeit, einmalig eine Neuberechnung der Rente zu beantragen. Beiträge bis zu fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters werden berücksichtigt.
Die Reform AHV 21 und ihre Ausführungsbestimmungen sind komplex, aber wichtig, um das Schweizer Rentensystem zukunftssicher zu machen und die Bedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen. Es ist ratsam, sich über die genauen Auswirkungen und Optionen zu informieren, um die besten Entscheidungen für Ihre persönliche Situation zu treffen.
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Autor: TREUHAND|SUISSE
Als Grundlage dient die Medienmitteilung des BSV vom 30.08.2023: