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Mehr Urlaub für Väter, pflegende Angehörige und Eltern von verunfallten oder schwer beeinträchtigen Kindern

23. October 2021 - 

Seit diesem Jahr haben bestimmte Arbeitnehmende Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage. Die jeweiligen Bestimmungen übersichtlich zusammengefasst.

 

1. Vaterschaftsurlaub

Seit dem 1. Januar 2021 können frischgebackene Väter innerhalb von sechs Monaten ab Geburt eines Kindes zwei Wochen bezahlten Urlaub beziehen. 

Gültig ab

1. Januar 2021 

Gesetzesartikel

Art. 329g 

Wer hat Anspruch?

Erwerbstätige Väter haben für die ersten sechs Monate nach Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub, wenn:

  • Arbeitnehmer, sebständig Erwerbender, Mitarbeit im Betrieb der Ehefrau, Familie oder Konkubinatspartnerin und durch Barlohn vergütet, arbeitslos mit Bezug Taggelder der ALV oder ohne , aber mit ausreichender Beitragszeit, arbeitsunfähig (unabhängig davon, ob Taggelder bezogen werden oder der Anspruch bereits ausgeschöpft ist)
  • rechtlicher Vater des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt oder innerhalb der nächsten sechs Monate (durch Eheschliessung mit der Mutter, Vaterschaftsanerkennung, Gerichtsurteil); kein Anspruch bei Adoption
  • zum Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig oder aufgrund von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig und Taggelder beziehen – in den neun Monaten vor der Geburt obligatorisch bei der AHV versichert und während mindestens fünf Monaten erwerbstätig Anspruch endet, nach maximalem Bezug von 14 Taggeldern oder wenn Rahmenfrist (sechs Monate) abgelaufen  

Urlaubsdauer

voll erwerbstätig: zwei Wochen, d.h. zehn arbeitsfreie Tage teilzeitbeschäftigt: 10 Urlaubstage gemäss ihrem Beschäftigungsgrad  

Urlaubsbezug

am Stück (inkl. Wochenende) oder tageweise innerhalb von sechs Monaten (Rahmenfrist) ab der Geburt 

Leistungen

Wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt, der EO-Beitragssatz beträgt 0.5% (jeweils hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen): maximal 14 Taggelder in Höhe von 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, maximal 196 Franken pro Tag; Höchstbetrag bei vollem Bezug: 2'744 Franken (bei Teilzeitbeschäftigung 80% des effektiven Teilzeiteinkommens):
– bei wochenweisem Bezug: pro Woche sieben Taggelder
– bei tageweisem Bezug: pro fünf entschädigte Tage werden zwei zusätzliche Taggelder ausgerichtet  

Anmeldung und Auszahlung

bei Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber: Zahlung der Vaterschaftsentschädigung an den Arbeitgeber – Auszahlung nach dem Bezug des letzten Urlaubstags 

Kündigung

Verlängerung der Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Vaterschaftsurlaubstage (wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt) 

Ferienkürzung

keine Kürzung 

Beiträge an AHV/IV/EO

müssen auch während des Bezugs der Vaterschaftsentschädigung entrichtet werden 

Unfallversicherung

  • direkte Entschädigung an den Arbeitnehmer: obligatorische Unfallversicherung während der Dauer des Vaterschaftsurlaubs bleibt bestehen (Befreiung von der Prämienzahlung)
  • Lohnzahlung durch den Arbeitgeber, die höher als die Vaterschaftsentschädigung ist: auf Differenz muss der Arbeitgeber UVG-Prämien entrichten – bei Arbeitslosigkeit: Unfallversicherung bei Krankenversicherung bleibt bestehen  

Berufliche Vorsorge

Versicherungsschutz wird während des Vaterschaftsurlaubs in gleichem Umfang weitergeführt 

2. Urlaub für die Betreuung von Angehörigen

Zum gleichen Zeitpunkt sind im Rahmen des Aktionsplans zur Unterstützung und Entlastung von pflegenden Angehörigen die Bestimmungen zum Kurzurlaub von maximal drei Tagen (höchstens 10 Tage im Jahr) in Kraft getreten, die es Arbeitnehmenden ermöglichen, kranke Familienmitglieder oder die Lebenspartnerin / den Lebenspartner zu betreuen.

Gültig ab

1. Januar 2021

Gesetzesartikel

Art. 329h
Art. 36 Abs. 3 und 4 ArG

Wer hat Anspruch?

Alle Arbeitnehmenden, die dem Obligationenrecht unterstellt sind und ein gesundheitlich beeinträchtigtes Familienmitglied betreuen. Als Familienmitglieder gelten:

  • Verwandte in auf- und absteigender Linie (Eltern und Kinder) und Geschwister
  • Ehegatting / Ehegatte
  • eingetragene/r Partner/-in
  • Schwiegereltern
  • Lebenspartner/-in (gemeinsamer Haushalt seit mindestens fünf Jahren)

Weitere Voraussetzungen

Es muss ein Arbeitsverhältnis bestehen.

Urlaubsdauer

höchstens drei Tage pro Ereignis; maximal 10 Tage pro Jahr

Urlaubsbezug

im Ereignisfall

Leistungen

keine zusätzlichen Leistungen; der Lohn wird ohne Kürzung ausbezahlt

Anmeldung und Auszahlung

Arbeitnehmende müssen den Arbeitgeber informieren und sich mit ihm absprechen. Der Kurzurlaub wird vom Arbeitgeber bezahlt; d.h. der Lohn wird ohne Kürzung ausbezahlt.

Ferienkürzung

keine Kürzung 

Beiträge an AHV/IV/EO

Im Rahmen der Lohnfohrtzahlungspflicht sind die Beiträge an die 1. Säule geschuldet.

Unfallversicherung

Im Rahmen der Lohnfohrtzahlungspflicht sind die Beiträge geschuldet und die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert.

Berufliche Vorsorge

Alle Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer in einem gültigen Arbeitsverhältnis unterliegen dem Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge.

3. Betreuungsurlaub

Am 1. Juli 2021 tritt ausserdem der 14-wöchige Betreuungsurlaub für Eltern von Kindern in Kraft, die einen Unfall hatten oder schwer krank sind. Welche Bestimmungen im Einzelnen gelten, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.

Gültig ab

1. Januar 2021

Gesetzesartikel

Art. 329i
Art. 36 Abs. 3 und 4 ArG
Art. 16n – 16s EOG

Wer hat Anspruch?

Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder einschränken müssen, um ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes minderjähriges Kind zu betreuen. Wenn: angestellt oder selbständigerwerbend, Mitarbeit im Betrieb des Ehemanns / der Ehefrau und Barlohn beziehen, beziehen Taggelder der Arbeitslosenversicherung, wegen Krankheit / Unfall arbeitsunfähig und beziehen Taggelder einer Sozial- oder Privatversicherung, in einem Arbeitsverhältnis, aber erhalten keinen Lohn mehr, weil Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Taggelder ausgeschöpft Anspruch endet, wenn Rahmenfrist (18 Monate) abgelaufen oder Taggelder ausgeschöpft vor Ende Rahmenfrist oder Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt; Anspruch endet nicht, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird. 

Weitere Voraussetzungen

  • Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit ist erheblich und fortdauernd
  • Nachweis durch Arztzeugnis

Urlaubsdauer

maximal 14 Wochen

Urlaubsbezug

innerhalb von 18 Monaten (Rahmenfrist) am Stück oder tageweise; Aufteilung zwischen den Eltern möglich

Leistungen

Wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt, der EO-Beitragssatz beträgt 0.5% (jeweils hälftig von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen): Betreuungsentschädigung von 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, max. 7'350 Franken (7'350 x 0,8 / 30 Tage = 196 Franken/Tag)

Anmeldung und Auszahlung

Anmeldung bei der zuständigen Ausgleichskasse:

  • Angestellte: Arbeitgeber reicht Anmeldung ein
  • Selbständige oder Personen, die Taggelder einer anderen Versicherung erhalten, reichen Anmeldung selbst ein

Teilen sich die Eltern den Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, ist die Ausgleichskasse des Elternteils zuständig, der als erster Taggeld bezieht.

Kündigung

Kündigungsschutz ab Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, höchstens aber während sechs Monaten, ab dem ersten bezogenen Taggeld 

Ferienkürzung

keine Kürzung 

Beiträge an AHV/IV/EO

Die anstelle des Lohns direkt ausgerichteten Betreuungsentschädigung gilt ebenfalls als beitragspflichtiges Einkommen.

Unfallversicherung

Erhalten Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer eine Betreuungsentschädigung, bleiben sie auch während der Dauer des Betreuungsurlaubs obligatorisch unfallversichert.

Berufliche Vorsorge

Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem gültigen Arbeitsverhältnis unterliegen dem Versicherungsschutz der beruflichen Vorsorge. Der bisherige koordinierte Lohn, auf dem die Beiträge erhoben werden, hat weiterhin seine Gültigkeit. Die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer kann jedoch die Herabsetzung des koordinierten Lohns verlangen.

Bestimmungen in einer Tabelle zusammengefasst (PDF-Download)

Weitere neue Bestimmungen

  • Längere Mutterschaftsentschädigung bei Spitalaufenthalt des Neugeborenen
     Ab dem 1. Juli 2021 gibt es auch eine Verbesserung für Mütter von Neugeborenen, die direkt nach der Geburt für längere Zeit im Spital verbleiben müssen. Neu haben betroffene Mütter, die nach dem Mutterschaftsurlaub weiter erwerbstätig sind, Anspruch auf bis zu acht zusätzliche Wochen Mutterschaftsentschädigung. Diese Verlängerung wird über die Erwerbsersatzordnung vergütet.
  • Erweiterung des Anspruchs auf Betreuungsgutschriften in der AHV (seit 1. Januar 2021)
     Neu gilt der Anspruch auch für Fälle leichter Hilflosigkeit sowie für Paare in Lebensgemeinschaften; dabei ist ein gemeinsamer Haushalt seit mindestens fünf Jahren Voraussetzung. Betreuungsgutschriften werden jeweils dem individuellen AHV-Konto angerechnet und können die AHV-Rente von betreuenden Angehörigen verbessern. Die Betreuungsgutschrift entspricht der dreifachen jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Rentenanspruchs. Die angesammelten Betreuungsgutschriften werden durch die Beitragsdauer geteilt und zum durchschnittlichen Erwerbseinkommen hinzugerechnet. Betreuungsgutschriften müssen jährlich bereits während der Betreuung bei der kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden.
     Merkblatt 1.03 «Betreuungsgutschriften» der Informationsstelle AHV/IV
  • Weiterzahlung der Hilflosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlags bei Spitalaufenthalt von Minderjährigen
Marc Bräutigam

Marc
 
Bräutigam

Präsident TREUHAND| SUISSE Sektion Basel-Nordwestschweiz.

Geschäftsführender Treuhänder, Betriebsökonom FH und Erwachsenenbildner SVEB, Leiter überbetriebliche Kurse Branche Treuhand / Immobilien
Leiter Institut Treuhand und Recht von TREUHAND|SUISSE

 

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